§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Die Prüfung erbringt den Nachweis der Fähigkeit qualifiziert Aufgaben des Berufsbilds Social Media Manager in den Bereichen Analyse, Konzeption, Strategie, Beratung, Umsetzung sowie Budgetierungen und Wirkungskontrolle zu übernehmen.
(2) In der Prüfung muss der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass die Ziele, Aufgaben und Instrumente von Social Media Anwendungen in den jeweiligen Kontexten wie bspw. Unternehmenskommunikation theoretisch und in der praktischen Anwendung inklusiv der Mechaniken gekannt und beherrscht werden sowie die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen vorhanden sind, um Social Media Projekte erfolgreich zu entwickeln und umzusetzen und in größeren Teams bzw. komplexeren Strukturen dafür mitzuarbeiten sowie in Unternehmen, Organisationen und Institutionen die Social Media Arbeit bei Bedarf zu verantworten.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zu dem vom BVCM verliehenen Titel „Social Media Manager (BVCM)“.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Es werden solche Bewerberinnen und Bewerber zur Prüfung zugelassen, die nachweislich an geeigne- ten Aus- und Weiterbildungen im Bereich Social Media/Digitale Kommunikation teilgenommen haben und/oder über umfassende praktische Erfahrungen verfügen.
(2) Es sind besonders solche Aus- und Weiterbildungen geeignet, deren Träger in einem engen Austausch mit dem BVCM stehen, um Prüfungsinhalte und neue Entwicklungen bzw. Erkenntnisse zeitnah abzustimmen und weiterzuentwickeln.
(3) Zur Prüfung wird zugelassen, wer nachweist:
• über eine qualifizierte Fortbildung im Bereich Social Media/Digitale Kommunikation mit einem Umfang von mindestens 30 Unterrichtsstunden und
• einen beliebigen Hochschulabschluss zu verfügen
oder
• über einen Hochschulabschluss im Bereich Social Media/Digitale Kommunikation und
• mindestens 1 Jahr Berufserfahrung (auch Volontariate, Praktika u. ä. in PR, Werbung und Marketing, Journalismus)im Bereich Social Media/(Digitale) Kommunikation zu verfügen
oder
• über mindestens 4 Jahre Berufserfahrung (auch Volontariate, Praktika u. ä. in PR, Werbung und Marketing, Journalismus)im Bereich Social Media/Digitale Kommunikation zu verfügen
Die Nachweise sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen (Zeugnisse, Arbeitsbescheinigungen etc.) zu erbringen.
(4) Begründete Ausnahmen zu den Absätzen 1 bis 3 können schriftlich beantragt werden. Über die Anträge entscheiden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand des BVCM. Über Einsprüche entscheidet der geschäftsführende Vorstand des BVCM abschließend.
§ 3 Anmeldung zur Prüfung
(1) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt ausschließlich online unter www.bvcm.org/social-media-manager-zertifizierung/ und ist in diesem Verfahren gültig und verbindlich. Mit dem Versand der elektronischen Anmeldung erkennt der Prüfling diese Prüfungsordnung als verbindlich an. Nach erfolgter Anmeldung erhält der Bewerber eine Bestätigung der Anmeldung unter Übersendung dieser Prüfungsordnung in elektronischer Form.
(2) Widerrufsbelehrung
(2) Widerrufsbelehrung
Sofern die Anmeldung zur Prüfung als Verbraucher im Sinne des § 13 erfolgt, steht dem Prüfling ein gesetzliches Widerrufsrecht nach folgender Maßgabe zu:
Widerrufsrecht
Prüflinge können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklärung widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger . Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an:
Bundesverband Community Management e.V.
c/o RA Ronald Schäfer
Wagenfeldstr. 38
59394 Nordkirchen
E-Mail: geschaeftsstelle@bvcm.org
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung beginnen. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
Ende der Widerrufsbelehrung
(3) Nach Erhalt der Anmeldung prüft der BVCM, ob in der Person des Prüflings die sich aus dieser Prüfordnung ergebenden Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung vorliegen. Ist dies der Fall, erhält der Prüfling eine Mitteilung über seine Zulassung zur Prüfung sowie eine Rechnung über die nach dieser Prüfordnung durch den Prüfling zu zahlenden Prüfgebühren. Mit der Übersendung der Rechnung an den Prüfling kommt ein wirksamer Vertrag zwischen Prüfling und BVCM betreffend die Teilnahme an der Prüfung nach Maßgabe dieser Prüfordnung zu Stande. Widrigenfalls erfolgt eine Mitteilung, dass eine Zulassung zur Prüfung nicht erfolgt – diese Ablehnung steht einer Ablehnung eines Vertragsabschlusses durch den BVCM gleich.
(4) Der Prüfling ist nach Erhalt der Rechnung verpflichtet, den Rechnungsbetrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen auszugleichen. Widrigenfalls hat der BVCM das Recht, vom Vertrage zurück zu treten. Ein Anspruch des Prüflings auf Zuweisung eines Prüftermins besteht in jedem Falle erst nach Eingang des Rechnungsbetrages beim BVCM.
(5) Über die Prüfungstermine und -orte entscheiden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand des BVCM. Aus diesen können die Prüflinge für sie geeignete Orte und Zeiten (Prüfungsstaffel) auswählen.
§ 4 Prüfungsverfahren
(1) Die Prüferinnen und Prüfer einer Prüfungsstaffel (Prüfungskommission) werden von den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses (der Gesamtheit aller Prüferinnen und Prüfer) bestimmt. Die Prüfungskommission bestimmt die Person des Vorsitzenden der Prüfungskommission aus ihren Reihen.
(2) Die Prüfungen finden nicht öffentlich statt. Die Prüfungskommission kann die Teilnahme einer vom jeweiligen Prüfling benannten Person als Zuhörerin oder Zuhörer bei der mündlichen Prüfung zulassen.
(3) Der Prüfling weist sich zu Beginn der Prüfung gegenüber der Vertreterin oder dem Vertreter des BVCM mit einem amtlichen Lichtbildausweis aus und bestätigt ihre bzw. seine Anwesenheit per Unterschrift in einer Liste.
(4) Der Verlauf der schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie die Ergebnisse werden ausschließlich auf elektronischem Wege protokolliert. Dabei sind die Prüfungsthemen sowie das Notenergebnis, außergewöhnliche Vorkommnisse wie z.B. Täuschungsversuche, Beeinträchtigungen im Prüfungsverlauf oder Rügen festzuhalten. Eine schriftliche Protokollierung erfolgt ausschließlich in der Form der Unterzeichnung einer Liste, aus der sich die Personalien der Prüflinge und die Prüfungsergebnisse ergeben – diese ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und dem BVCM zu übergeben.
(5) Macht der Prüfling durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise glaubhaft, dass sie oder er we- gen körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, können die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand des BVCM gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Der BVCM und der Prüfungsausschuss tragen dafür Sorge, dass durch die Gestaltung der Prüfungsbedingungen eine Benachteiligung für Behinderte bestmöglich ausgeglichen wird. Eine frühzeitige Information des BVCM durch den Prüfling ist im Sinne einer optimalen Gestaltung wünschenswert.
(6) Von der Prüfung kann ausgeschlossen werden, wer sich unerlaubter Hilfsmittel bedient – wozu explizit bereits das Öffnen jedweder Websites außer der zur Prüfung verwendeten browserbasierten BVCM Software innerhalb des Prüfungsvorganges zählt – oder zur Täuschung Beihilfe leistet. Wird eine Täuschung erst nach der Prüfung bekannt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(7) Die Prüfungskommission kann die weitere Teilnahme des Prüflings an der Prüfung unter Vorbehalt stellen. Bei schwerwiegender und wiederholter Störung kann die Prüfungskommission den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen.
(8) Über den endgültigen Ausschluss von einer erneuten Prüfung entscheiden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Anhörung des Prüflings und der Prüferinnen und Prüfer. Die Anhörung kann im schriftlichen Verfahren erfolgen. Über Einsprüche entscheiden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand des BVCM abschließend. Im Falle des Ausschlusses eines Prüflings von der Prüfung nach Maßgabe dieser Prüfordnung besteht kein Anspruch auf Erstattung der Prüfgebühr.
(9) Alle Prüfungsleistungen sind innerhalb einer Prüfungsstaffel zu erbringen, die in der Regel innerhalb eines Tages bzw. zweier durchgeführt wird. Sollte dies aus organisatorischen Gründen seitens des BVCM oder krankheitsbedingten Gründen seitens des Prüflings nicht möglich sein, sind die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen innerhalb eines halben Jahres nach Erbringung der ersten Teilleistung zu erbringen. Die BVCM bietet innerhalb dieser Frist Prüfungsmöglichkeiten an.
(10) Die Verlängerung einer Frist ist möglich. Beim Vorliegen belegbarer erheblicher Einschränkungen durch gesundheitliche oder berufliche Gründe kann die Frist auf schriftlich begründeten Antrag hin um maximal zwei Monate verlängert werden bzw. bis zur nächsten Prüfungsstaffel. Der formlose Ausnahme- antrag muss mit entsprechenden Nachweisen innerhalb der gültigen Fristen bei der Geschäftsstelle des BVCM per E-Mail oder postalisch eingehen. Die Kosten des Antrages trägt der Prüfling (s. Gebührentabelle).
§ 5 Gliederung und Inhalt der Prüfungen
(1) Die Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen (Multiple Choice) und mündlichen (Präsentation und Fragen & Fachgespräch) Teil. Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt gewichtet:
Social Media Managerin/Social Media Manager Bewertung | Gewichtung |
Multiple Choice Test | 30% |
Präsentation und Fragen | 40% |
Fachgespräch | 30% |
Summe | 100 % |
(2) Die Aufgaben werden durch den Prüfungsausschuss des BVCM vor der Prüfung überprüft.
§ 6 Schriftliche Prüfung
(1) Der schriftliche Test wird als Multiple Choice Test online in der browserbasierten Software des BVCM durchgeführt. Die Durchführung erfolgt unter Aufsicht vor Ort im Rahmen der jeweiligen Prüfungsstaffel. Ein Systemabsturz u.ä. Havarien werden nicht zu Ungunsten des Prüflings ausgelegt. Sie oder er erhält das Recht auf eine äquivalente Verlängerung der Prüfungszeit und wenn dies nicht möglich ist auf eine Wiederholung.
(2) Die Bewertung der schriftlichen Prüfung erfolgt gemäß einer prozentualen Skalierung auf der Basis von 0 – 100. Eine Prüfung gilt als bestanden, wenn 45% von 100% erreicht werden.
Social Media ManagerIn – Bewertung des Multiple Choice Tests | ||
Note | Numerisch | Prozent |
sehr gut | 1,0 | ab 87 % |
gut | 2 | ab 73 % |
befriedigend | 3 | ab 59 % |
ausreichend | 4 | ab 45 % |
§ 7 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung besteht aus Konzeption und Präsentation eines (vorgegebenen) Konzeptions- fallbeispiels inklusiv Diskussion dessen und einem Fachgespräch zwischen dem Prüfling und den Prüfern. Beide Prüfungsteile werden direkt nacheinander von derselben Prüfungskommission abgenommen. Im Anschluss an die Beratung erhält der Prüfling sofort das erreichte Ergebnis sowie ein qualitatives Feedback. Für die Zeugnisnoten ist das elektronisch dokumentierte Ergebnis mit den Noten der Prü- fungskommission entscheidend.
(2) Für die Bearbeitung des Konzeptionsbeispiels hat der Prüfling zwei Stunden Zeit zur Vorbereitung. Die Dauer der anschließenden Präsentation des Fallbeispiels vor der Prüfungskommission sollte zehn Minuten nicht überschreiten. Im Anschluss an die Präsentation erfolgt ein etwa zehnminütiges Prüfungsgespräch über die Inhalte der Präsentation.
(3) Die Dauer des sich direkt anschließenden Fachgesprächs beträgt zwanzig Minuten. Das Fachgespräch erfolgt zu Themen zu Grundlagen von Social Media und Digitaler Kommunikation, sowie aktuellen Trends und Entwicklungen.
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen in Bezug auf die Präsentation des Fallbeispiels und hinsichtlich des anschließenden Fachgesprächs jeweils mit zwei Noten (eine pro Prüfer). Der jeweilige Mittelwert bildet die Endnote für das Fallbeispiel und das Fachgespräch.
§ 8 Bestehen der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen eine mindestens ausreichende Leistung erbracht hat.
(2) Aus den einzelnen Bewertungen wird eine Gesamtnote als Endnote gebildet (§ 5(1)).
(3) Über die bestandene Prüfung werden ein Zertifikat sowie ein Zeugnis ausgestellt, aus denen die erzielten Einzelnoten der Prüfungsteile (schriftliche Prüfung, Präsentation, Fachgespräch) hervorgehen. Das Zertifikat bescheinigt das Bestehen der Prüfung. Das Zeugnis dokumentiert die erzielten Einzelnoten sowie die Gesamtnote. Auf dem Zertifikat wird darauf hingewiesen, dass das Zertifikat zusammen mit einem Zeugnis ausgestellt wird, das die detaillierten Noten beinhaltet.
(4) Zertifikat und Zeugnis werden durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
§ 9 Wiederholung der Prüfung
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens nach einem Monat und spätestens innerhalb von sechs Monaten einmalig wiederholt werden. Dafür muss ein Antrag beim BVCM gestellt werden.
(2) Der schriftliche, formlose Antrag auf Wiederholung einer Prüfung ist innerhalb von 30 Tagen zu stel- len. Die Frist beginnt am Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Es zählt das Eingangsdatum beim BVCM.
(3) In der Wiederholungsprüfung wird die Prüfungsteilnehmerin, der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsbereichen befreit, wenn ihre bzw. seine Leistungen darin in der vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichend waren.
(4) Die Kosten einer Wiederholungsprüfung trägt der Prüfling gemäß der zum Zeitpunkt des Antrages gül- tigen Gebührentabelle.
(5) Eine erneute Wiederholungsprüfung ist nicht möglich. Kann auch im Rahmen der Wiederholungsprüfung ein Bestehen der Prüfung nicht erlangt werden, so kann der Prüfling sich nach einer Wartefrist von mindestens 12 Monaten beginnend mit dem Tage der Wiederholungsprüfung erneut neu zur Prüfung anmelden.
§ 10 Rücktritt und fehlende Teilnahme
(1) Erscheint der Prüfling zur Prüfung oder zur Wiederholungsprüfung nicht und kann er sein Fernbleiben auch nicht ausreichend entschuldigen, so gilt die Prüfung oder Wiederholungsprüfung als nicht bestanden.
(2) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestatten einem Prüfling auf Antrag den Rücktritt von der Prüfung, wenn sie oder er durch einen wichtigen Grund, der außerhalb der Einflussnahme des Prüflings liegt, verhindert ist. Es gelten weiterhin alle Fristen. Für den Rücktritt wird eine Gebühr nach Maßgabe des § 17 erhoben.
§ 11 Beurteilung der Prüfungsleistungen
(1) Für die Beurteilung der Prüfungsleistungen steht der folgende, durchgängig einheitliche Notenschlüssel zur Verfügung:
1 = sehr gut; eine in allen zu bewertenden Belangen überdurchschnittliche Leistung;
2 = gut; eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
3 = befriedigend; eine Leistung, im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend; eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen noch genügt;
5 = nicht ausreichend; eine Leistung, die wegen ihrer deutlichen Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
(2) Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder gesenkt werden. Die Note 0,7 (eins plus) ist dabei ausgeschlossen, ab der Note 4,3 (vier minus) oder schlechter gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Besteht ein Prüfungsbereich aus mehreren Prüfungsleistungen, ergibt sich die Teilnote aus dem in der Prüfungsverordnung gewichteten arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Bei der Bildung der Teilnoten gemäß (2) wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
Die ermittelte Note lautet bei einem Durchschnitt:
- bis einschließlich 1,5 = sehr gut
- von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut
- von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend
- von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend
- über 4,1 = nicht ausreichend
$12 Prüfungskommission
(1) Die Prüfungen werden von der Prüfungskommission abgenommen. Die Prüfungskommission besteht aus Prüfern.
(2) Die Prüfungskommission entscheidet über das Prüfungsergebnis durch die Vergabe von jeweils zwei Einzelnoten in den Teilbereichen (vgl. § 8.4). Die gemittelten Noten ergeben das Endergebnis im jeweiligen Teilbereich.
(3) Die Prüfungskommission berichtet an die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über Ablauf und Ergebnis der Prüfungen. In allen Zweifelsfragen, die nicht von den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geklärt werden können, entscheidet der geschäftsführende Vorstand des BVCM mit einfacher Mehrheit abschließend.
§ 13 Auswahl der Prüfungsinhalte
Die inhaltliche Verantwortung für konkrete Prüfungsinhalte obliegt dem Prüfungsausschuss. Notwendige Arbeiten können durch externe Beauftragungen erbracht werden.
§ 14 Prüfungsverwaltung
(1) Die Geschäftsstelle des BVCM übernimmt in Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand des BVCM die Organisation der Prüfung; insbesondere die Zusendung der Prüfungsunterlagen, Eingangskontrolle, Antragsbestätigung, Mitteilung der Genehmigung und der Vereinnahmung der Prüfungsgebühren, Einladungen, Protokolle und Durchführung der Beschlüsse etc..
(2) Die vom Prüfling erbrachten Leistungen werden elektronisch protokolliert. Die beteiligten Prüfer bestätigen Ihre Bewertungen zusätzlich pro Prüfungsstaffel mit ihrer Unterschrift auf einem separaten Formblatt.
§ 15 Verwahrungspflicht
(1) Der BVCM bewahrt die Prüfungsunterlagen und Protokolle zehn Jahre auf.
(2) Auf Antrag, der spätestens sechs Monate nach Abschluss der letzten Prüfung zu stellen ist, wird
dem Prüfling einmalig unter Aufsicht Einsicht in ihre bzw. seine Prüfungsunterlagen in der Geschäftsstelle gewährt.
§ 16 Verfahrensfehler
(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann bei Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs und bei sonstigen Verfahrensfehlern angemessene Ausgleichsmaßnahmen treffen. Er kann insbesondere Schreibzeit- und mündliche Prüfungszeitverlängerungen gewähren oder anordnen, dass Prüfungsleistungen von einzelnen oder von allen Prüflingen zu wiederholen sind.
(2) Verfahrensfehler sind während der schriftlichen Prüfungen gegenüber der oder dem Aufsichtsführen- den und während der mündlichen Prüfungen gegenüber den Prüfern unverzüglich zu rügen. Eine schuldhafte Verletzung dieser Obliegenheit führt zur Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers.
§ 17 Gebühren
(1) Für die Anmeldung zur und Teilnahme an der Prüfung sind vom Prüfling an den BVCM nachstehende Beträge zu zahlen:
a) Anmeldung und Teilnahme an der Prüfung einschließlich Zeugnis und Zertifikatserteilung: 499 €
b) Wiederholungsprüfung gem. § 9 Abs. 4: 199 €
c) Bearbeitung Rücktrittsantrag gem. § 10 Abs. 2: 49 €
d) Einspruch gem. § 18 Abs. 2: 99 €
(2) Die dem Prüfling entstehenden Kosten für die Teilnahme an der Prüfung (Reisekosten etc.) trägt der Prüfling.
(3) Nach dieser Prüfordnung durch den Prüfling zu zahlende Gebühren werden innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der jeweiligen Rechnung durch den Prüfling zur Zahlung fällig.
§ 18 Rechtsweg
(1) Entscheidungen des BVCM, des Prüfungsausschusses und der Prüfungskommission im Rahmen des Verfahrens nach dieser Prüfungsordnung sind ausschließlich nach Maßgabe dieser Prüfordnung anfechtbar – insoweit ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
(2) Ein Einspruch gegen die Bewertung erbrachter Prüfungsleistungen ist nur statthaft bei Verfahrensfehlern und der Nichtbeachtung wesentlicher Bewertungskriterien durch die Prüfungskommission oder eines ihrer Mitglieder. Der Einspruch hat schriftlich zu erfolgen und ist schriftlich zu begründen. Er ist an den geschäftsführenden Vorstand des BVCM zu richten. Der Einspruch ist innerhalb von einem Monat ab Zugang des jeweiligen Prüfungsergebnisses schriftlich zu erheben. Der Einspruch ist nur rechtzeitig, wenn dieser innerhalb der Einspruchsfrist zur Post gegeben worden ist (Datum des Poststempels) bzw. bei einer elektronischen Übermittlung beim BVCM eingeht. Nach erfolgtem Einspruch erhalten die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Arbeit des Ab solventen und die diesbezüglichen Bewertungsbögen zur endgültigen Entscheidung. Gegen diese Entscheidung ist kein weiterer Einspruch möglich. Bei Einspruchserhebung wird ein Entgelt nach Maßgabe des § 17 erhoben. Bei begründetem Einspruch trägt der BVCM die Kosten des Verfahrens und das Entgelt wird zurückerstattet.
(3) Im Übrigen gelten für Streitigkeiten aus dieser Prüfordnung die gesetzlichen Vorschriften betreffend die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am 07.09.2016 in Kraft.